Lohnsteuerhilfe Zollernalb e.V. - Lohnsteuerhilfeverein

Satzung

§ 1

Der Verein führt den Namen Lohnsteuerhilfe Zollernalb e.V. Lohnsteuerhilfeverein.Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Balingen.

Das Arbeitsgebiet des Vereins ist Deutschland.

§ 2

Ausschließliche Aufgabe des Vereins ist es, entsprechend den Bestimmungen des § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) seinen Mitgliedern Hilfeleistungen in Einkommensteuerangelegenheiten zu geben, sie in allen diesbezüglichen Fragen zu vertreten und ihren Rechtsanspruch auf Rückzahlung zu viel bezahlter Steuern zu sichern oder sie vor zu hohen Steuerbelastungen zu bewahren.

§ 3

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Unterschied des Geschlechts und der Staatsangehörigkeit werden.

Ferner können auch solche Personen Mitglieder des Vereins werden, die an der Erfüllung des Vereinszweckes mitwirken, ohne selbst die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Während der Mitgliedschaft spielt es keine Rolle, ob die Leistungen in Anspruch genommen werden oder nicht.

Die Mitgliedschaft kann auch für einen zurückliegenden Zeitraum mit rückwirkender Kraft begründet werden.

§ 4

Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären, bei gemeinsamer Veranlagung von Ehegatten müssen beide dem Verein beitreten. In diesem Fall vertreten die Ehegatten sich gegenseitig gegenüber dem Verein. Das Mitglied erkennt mit seinem Beitritt die Satzung an.

Der Verein ist nicht berechtigt, die Steuerangelegenheiten Dritter ohne Begründung einer Vereinsmitgliedschaft  zu bearbeiten.

Der Verein ist nicht berechtigt, Steuerangelegenheiten von Mitgliedern zu bearbeiten für Steuerjahre, die länger als das dem Jahr des erklärten Vereinsbeitritts vorangehende Jahr zurückliegen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Kündigung oder Tod. Bei Nichtzahlung des fälligen Mitgliedsbeitrags ist der Verein berechtigt, nach erfolgloser Abmahnung die Mitgliedschaft fristlos zu kündigen.

Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 01.01. eines Jahres fällig.

Nach beendeter Mitgliedschaft ist der Verein weder berechtigt noch verpflichtet, die Steuerangelegenheiten des ausgeschiedenen Mitglieds weiter zu bearbeiten.

Dieses Mitglied hat dann selbst Sorge zu tragen für die teermin- und fachgerechte  Weiterbearbeitung seiner steuerlichen Angelegenheiten gegenüber dem Finanzamt und anderen Behörden oder dem Finanzgericht. Dem Finanzamt und gegebenenfalls dem Finanzgericht ist die Mandatsbeendigung anzuzeigen.

Die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied kann mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.Sie ist mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand  gegenüber schriftlich zu erklären.

Die Verpflichtung des Mitglieds zur Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages bleibt davon unberührt.

Ist ein Mitglied des Vereins auch dessen Mitarbeiter, so ist die Mitgliedschaft beitragsfrei.

Die Mitgliedschaft endet automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein sofort jede Änderung seiner Postanschrift bekannt zu geben und ferner Anfragen, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung seiner Steuerangelegenheiten stehen, zu beantworten.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch dann erfolgen, wenn dieses in gröblicher Weise  gegen die Satzung un die gefassten Beschlüsse der Organe des Vereins sowie gegen die Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Der Anspruch des Mitglieds auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Lohnsteuerhilfeverein bestehenden Mitgliedschafts- und Beratungsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

Der Verein hat zur Sicherheit für eventuelle Schadensersatzansprüche seiner Mitglieder eine Veremögensschadenhaftpflicht abgeschlossen. Die Haftung entfällt, wenn das Mitglied eine Anfrage des Vereins nicht beantwortet oder wegen Nichtbekanntgabe seiner Anschriftsänderung nicht erreicht werden und deshalb sien Steuerangelegenheit nicht ordnungsgemäß weiter betrieben werden kann.

Der Verein ist berechtigt, für das Mitglied in dessen Steuerangelegenheiten eingelegte Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel zurückzunehmen, wenn das Mitglied Anfragen des Vereins zur Durchführung der Steuerangelegenheiten nicht beantwortet oder der Verein nicht in der Lage ist, Anfragen in dieser Angelegenheit an das Mitglied zu richten, da dieses eine Anschriftänderung nicht mitgeteilt hat. Der Verein ist nicht verpflichtet, Einwohnermeldeamtsanfragen zur Anschriftserforschung zu stelllen.

§ 5

Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand festgesetzt und sind aus einer vom Vorstand zu beschließenden Beitragsordnung zu ersehen, die in den Beratungsstellen ausgehängt und in ihrer jeweiligen Fassung in der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

Neben dem Mitgliedsbeitrag wird kein besonderes Entgelt für die Hilfeleistung in der Steuerangelegenheit des Mitglieds erhoben.

Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand über die Frage der Beitreibung, wobei wirtschaftliche Gesichtspunkte, insbesondere Gegenüberstellung von Erfolgsaussichten und zu investierenden Kosten entscheidend sind.

Geldleistungen, die für die ordnungsgemäße Bearbeitung der Steuerangelegenheiten des Mitglieds zu erbringen sind, sind vom Mitglied zu tragen.

§ 6

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7

Der Verein richtet in seinem Arbeitsgebiet Beratungsstellen ein.

Die Beratungsstellen werden von solchen Personen geleitet, die nach dem Steuerberatungsgesetz hierzu befugt sind.

Die Leiter und Mitarbeiter von Beratungsstellen sind angewiesen, die Hilfeleistung in Steuersachen sachgemäß, verschwiegen, gewissenhaft und unter Verzicht  auf unzulässige Werbung auszuüben und sich in Ausübung und Hilfestellung in Einkommensteuersachen jeder anderen wirtschaftlichen Tätigkeit zu enthalten.

Die Beratungsstellenleiter dürfen den Verein nur gegenüber dem Finanzamt und den Mitgliedern vertreten und hier nur insoweit, als es die Aufnahme der Mitglieder in den Verein, die Entgegennahme der Mitgliedsbeiträge und die Hilfeleistung in Einkommensteuersachenfür diese Mitglieder anbelangt.

§ 8

Grundsätzlich erfolgen alle Mitteilungen an die Mitglieder durch Auslage in den einzelnen Beratungsstellen.

Der wesentliche Inhalt der Prüfungsfeststellungen des nach § 22 StBerG jährlich zu erstellenden Prüfungsberichts wird den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben, verbunden gleichzeitig mit der Ladung zu der jährlichen Mitgliederversammlung, der eine vollständige Tagesordnung beizufügen ist.

Die schriftliche Bekanntgabe und die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgen in einem direkten Anschreiben an die Mitglieder. Kann die Bekanntgabe und die Ladung zur Mitgliederversammlung deshalb nicht sichergestellt werden, weil die Anschrift des Mitglieds sich verändert hat und dem Verein die neue Anschrift nicht bekanttgegeben wurde, so hat das Mitglied seinen Informationsanspruch verwirkt.

Die Mitgliederversammlung hat jeweils innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen zu erfolgen.

§ 9

Der Verein hat die Organe 

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 10 

Die Mitgliederversammlung findet jedes Jahr  innerhalb von drei Monaten nach Zusendung des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder statt.

Ihre Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der vollständigen Tagesordnung.

Die Angelegenheiten des Vereins werden durch die Mitgliederversammlung geordnet.

In der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt, die Ihren Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben.

Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen, die mit einer Mehrheit von 75 % der erscheinenen Mitglieder durchgeführt werden können.

Vorzugsweiser Gegenstand der Mitgliederversammlung ist die Wahl des Vorstands, die Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung und die Entlastung des Vorstands. Außerdem bedürfen Verträge des Vereins mit den Mitgliedern des Vorstands und deren Angehörigen ausnahmslos der Zustimmung zu den Verträgen bzw. der Genehmigung dieser Verträge durch die Mitgliederversammlung.

Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstand oder ein von ihm beauftragter Stellvertreter.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem der Verlauf der Versammlung, die behandelten Anträge und die Abstimmungsergebnisse sich ergeben.

§ 11

Der Vorstand besteht aus zwei Personen, die den Verein nach aussen jeweils einzeln vertreten.

Der Vorstand wird für die Dauer von sieben Jahren gewählt.

Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit seiner Wahl.

Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei Folgewahlen beginnt die Amtszeit des Vorstands jeweils zu Beginn der Wahl folgenden Kalenderjahres.

Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der gewählte Vorstand im Amt.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf Ersatz aller Kosten, die in der Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins entstanden sind. Einzelheiten regelt ein Dienstvertrag.

§ 12

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder. Die Liquidation führt der amtierende Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung durch.

§ 13

Gerichtsstand des Vereins ist Balingen. Dieser Gerichtsstand gilt auch für das Mahnverfahren nach § 688 II ZPO.

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Teile.

 

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